Allgemeine Geschäftsbedingungen der HISWA für die Miete und die Vermietung von Liege- und/oder Lagerplätzen

für Wasserfahrzeuge und ähnliche Gegenstände 

Dies sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Miete und die Vermietung von Liege- und/oder Lagerplätzen des niederländischen Verbands der Unternehmen in der Wassersportbranche HISWA (Nederlandse Vereniging van Ondernemers in de Bedrijfstak Watersportindustrie, nachstehend genannt HISWA Vereniging). Diese Bedingungen wurden in Abstimmung mit dem niederländischen Verbraucherschutzbund (Consumentenbond) und dem ANWB im Rahmen der Koordinierungsgruppe zur Selbstregulierung (Coördinatiegroep Zelfreguleringsoverleg) des niederländischen Wirtschafts- und Sozialrates (Sociaal-Economische Raad) erstellt. Die Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für Mitglieder der HISWA Vereniging. Gegen Verstöße dieser Geschäftsbedingungen wird die HISWA Vereniging gerichtlich vorgehen. Diese Geschäftsbedingungen sind am 21. Juni 2018 bei der Geschäftsstelle des Gerichts in Amsterdam (Rechtbank Amsterdam) unter der Nummer 67/2018 hinterlegt worden. 

Artikel 1 – Definitionen

In diesen Geschäftsbedingungen gelten die folgenden Definitionen: 

  1. Unternehmer: Eine natürliche oder juristische Person, die mit einem Verbraucher gegen Zahlung eines Mietpreises einen Vertrag über die Vermietung eines Liege- und/oder Lagerplatzes für ein Wasserfahrzeug und/oder einen Teil davon abschließt. Dieser Unternehmer ist Mitglied der HISWA Vereniging.` 
  2. Verbraucher: Eine natürliche Person, die mit einem Unternehmer gegen Zahlung eines Mietpreises einen Vertrag über die Miete eines Liege- und/oder Lagerplatzes für ein Wasserfahrzeug und/oder einen Teil davon abschließt. Dieser Verbraucher schließt den Vertrag als Person und nicht im Wege der Ausübung seines Berufes oder Gewerbes. 
  3. Passant: Eine natürliche Person, die mit dem Unternehmer gegen Zahlung eines Mietpreises für eine beschränkte Anzahl von Tagen einen Vertrag über die Miete eines Liegeplatzes für ein Wasserfahrzeug und/oder einen Teil davon abschließt. In diesen Geschäftsbedingungen wird unter einem Verbraucher auch ein Passant verstanden. 
  4. Vertragsparteien: Der Unternehmer und der Verbraucher oder der Passant gemäß den unter 1 , 2 und 3 beschriebenen Definitionen. 
  5. Wasserfahrzeug: Eine Sache, die dazu ausgelegt ist, auf dem Wasser zu verbleiben und darauf bewegt zu werden, mitsamt der entsprechenden (technischen) Ausstattung und des dazugehörenden Inventars. Gegenstand dieser Geschäftsbedingungen sind explizit Wasserfahrzeuge zur Sportausübung oder Freizeitgestaltung. Dieser Begriff umfasst auch ein Kasko oder ein im Bau befindliches Wasserfahrzeug. 
  6. Liege- und/oder Lagerplatz: Ein dem Verbraucher oder dem Passanten vom Unternehmer am Ufer oder im Wasser zur Verfügung gestellter Platz für die Unterbringung eines Wasserfahrzeugs und/oder eines Teils davon. 
  7. Mietvertrag: Ein Vertrag, mit dem sich der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher oder dem Passanten entgeltlich einen Liege- und/oder Lagerplatz zur Verfügung zu stellen. 
  8. Jahresmiete: Der Mietzeitraum vom 1. April eines Kalenderjahres bis zum 1. April des Folgejahres (sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde). 
  9. Elektronisch: Per E-Mail oder über die Website. 
  10. Sommersaison: Der Zeitraum vom 1. April bis zum 1. Oktober eines Kalenderjahres. 
  11. Wintersaison: Der Zeitraum vom 1. Oktober eines Kalenderjahres bis zum 1. April des Folgejahres. 
  12. Winterliegeplatz: Ein überdachter oder nicht überdachter Landliegeplatz für die Unterbringung eines Wasserfahrzeugs während der Wintersaison, die mindestens vom 15. November eines Kalenderjahres bis zum 15. März des Folgejahres dauert. Der Winterliegeplatz umfasst gleichzeitig das Anlandholen, das Aufstellen am Winterliegeplatz und das Zuwasserlassen des Wasserfahrzeugs, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. 
  13. Hafengelände: Der Hafen und die dazugehörenden (Park-)Flächen und Gebäude. 
  14. Hafenordnung: Die Hausordnung, die das Verhalten und die öffentliche Ordnung auf dem Hafengelände regelt. 
  15. Schiedsstelle: Die Schiedsstelle für den Wassersport (Geschillencommissie Waterrecreatie) in Den Haag. 

Alle in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannten Beträge verstehen sich einschließlich MwSt. 

Artikel 2 – Anwendbarkeit dieser Geschäftsbedingungen

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für jedes Angebot und jeden Vertrag zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher über die Miete/Vermietung von Liege- und/oder Lagerplätzen für Wasserfahrzeuge und ähnliche Gegenstände. 
  2. Gegenstand des Mietvertrags ist nicht nur der Liege-/Lagerplatz für das Wasserfahrzeug, sondern auch der Platz, der zur Unterbringung von höchstens einem zum Wasserfahrzeug gehörenden Beiboot oder einem Surfbrett erforderlich ist. Dies gilt nicht, wenn der dadurch beanspruchte Platz größer ist als der Platz, den der Unternehmer dem Verbraucher vermietet hat.
  3. Wenn der Mietvertrag nur für einen oder einige wenige Tage abgeschlossen wird und der Mietpreis pro Tag berechnet wird, hat der Verbraucher den Mietpreis im Voraus zu zahlen. Die Artikel 5 und 6 Absätze 1, 7 und 8 dieser Geschäftsbedingungen finden in dem Fall keine Anwendung. 

Artikel 3 – Angebote

  1. Der Unternehmer gibt seine Angebote mündlich, schriftlich oder elektronisch ab.
  2. Ein mündliches Angebot verliert seine Gültigkeit, wenn es nicht unverzüglich angenommen wird, sofern der Unternehmer nicht direkt eine Frist zur Annahme des Angebots genannt hat.
  3. Schriftliche und elektronische Angebote müssen mit einem Datum versehen sein. Sofern in dem Angebot eine Frist für die Gültigkeit des Angebots genannt wird, darf der Unternehmer sein Angebot innerhalb dieses Zeitraums nicht verändern oder zurückziehen. Wenn keine Frist angegeben wird, darf der Unternehmer sein Angebot bis einschließlich 14 Tage nach dem Datum der Erstellung des Angebots nicht verändern oder zurückziehen.
  4. Das Angebot umfasst eine vollständige und exakte Umschreibung des zu mietenden Liege- oder Lagerplatzes und nennt auf jeden Fall den Mietpreis und den Mietzeitraum, einschließlich der Möglichkeiten zur Verlängerung und Beendigung.
  5. Der Unternehmer hat jedem Angebot ein Exemplar dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beizufügen. 

Artikel 4 – Der Vertrag 

  1. Ein Vertrag kommt dadurch zustande, dass der Verbraucher das Angebot des Unternehmers annimmt. Wenn er dieses Angebot elektronisch annimmt, schickt der Unternehmer dem Verbraucher auf elektronischem Weg eine Auftragsbestätigung.
  2. Jeder Vertrag sollte vorzugsweise in schriftlicher oder elektronischer Form abgeschlossen werden.
  3. Bei einem schriftlichen Vertrag hat der Unternehmer dem Verbraucher immer eine Kopie auszuhändigen. 

Artikel 5 – Mietpreis

  1. Bei Vertragsabschluss kann der Unternehmer mit dem Verbraucher folgende Vorauszahlungen vereinbaren: 
    • Höchstens 50 % des Mietpreises bei einer Buchung innerhalb von 3 Monaten vor Beginn des Mietzeitraums.
    • Höchstens 25 % des Mietpreises bei einer Buchung bis 3 Monate vor Beginn des Mietzeitraums.
  2. Der Verbraucher schuldet dem Unternehmer den gesamten Mietpreis auch, wenn er den gemieteten Liege- oder Lagerplatz vorübergehend nicht nutzt.
  3. Muss ein Wasserfahrzeug nach dem Zeitraum der Wintereinlagerung nicht zu Wasser gelassen werden, hat der Verbraucher einen dann näher zu vereinbarenden Mietpreis für den beanspruchten Raum zu bezahlen. Dieser Mietpreis ist unabhängig von der Vergütung, die der Verbraucher für die erforderlichen Kosten der Umsetzung des Wasserfahrzeugs zu zahlen hat. 

Artikel 6 – Zahlungsbedingungen

  1. Der Verbraucher hat den Mietpreis innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu zahlen, auf jeden Fall aber zum Beginndatum des vereinbarten Mietzeitraums. Er kann den Mietpreis in der Geschäftsstelle des Unternehmers bezahlen oder durch Überweisung auf ein vom Unternehmer anzugebendes Bankkonto.
  2. Wenn der Verbraucher nicht fristgerecht bezahlt, ist er ohne weitere Mahnungen im Zahlungsrückstand. Der Unternehmer wird dem Verbraucher nach Ablauf der Fälligkeitsfrist trotzdem eine kostenlose Zahlungserinnerung schicken. Darin weist er den Verbraucher auf seinen Zahlungsrückstand hin und räumt ihm eine weitere Zahlungsfrist von 14 Tagen ein. In der Zahlungserinnerung weist der Unternehmer auch auf die außergerichtlichen Inkassokosten hin, die dem Verbraucher bei nicht fristgerechter Zahlung entstehen. 
  3. Ist die in Absatz 2 genannte Frist von 14 Tagen abgelaufen und hat der Verbraucher dann immer noch nicht bezahlt, hat der Unternehmer das Recht, den fälligen Betrag ohne weitere Inverzugsetzung des Verbrauchers einzufordern. Die dabei anfallenden außergerichtlichen Inkassokosten darf er dem Verbraucher in angemessener Weise in Rechnung stellen. Hierfür gelten Höchstbeträge gemäß dem niederländischen Erlass über die Vergütung außergerichtlicher Inkassokosten (Besluit vergoeding buitengerechtelijke incassokosten). Vorbehaltlich gesetzlicher Änderungen wurden diese Höchstbeträge wie folgt festgesetzt: 
    • – 15 % auf die ersten 2.500,- €, mit einem Mindestbetrag von 40,- € 
    • 10 % auf die folgenden 2.500,- € 
    • 5 % auf die folgenden 5.000,- € 
    • 1 % auf die folgenden 190.000,- € 
    • 0,5 % auf darüber hinausgehende Beträge, mit einem Höchstbetrag von 6.775,- €. 

Artikel 7 – Stornierung des ersten Mietvertrags

Der Verbraucher kann den Mietvertrag vor Beginn des ersten Mietzeitraums stornieren. Er hat den Unternehmer davon baldmöglichst schriftlich oder elektronisch in Kenntnis zu setzen. Der Verbraucher schuldet dem Unternehmer in dem Fall die folgenden Kosten: 

  • 25% des vereinbarten Mietpreises bei einer Stornierung bis 3 Monate vor Beginn des Mietzeitraums
  • 50 % des vereinbarten Mietpreises bei einer Stornierung innerhalb von 3 Monaten bis 2 Wochen vor Beginn des Mietzeitraums
  • den vollständigen vereinbarten Mietpreis bei Stornierung innerhalb von 2 Wochen vor Beginn des Mietzeitraums. 

Artikel 8 – Kündigung, Dauer und Verlängerung des Vertrags 

  1. Die Vertragsparteien schließen den Mietvertrag für einen Zeitraum von 1 Jahr. Dieses Jahr läuft vom 1. April eines Kalenderjahres bis zum 1. April des Folgejahres, sofern die Vertragsparteien nicht etwas anderes vereinbaren.
  2. Ein Mietvertrag für ein Jahr bzw. für eine Sommer- oder Wintersaison verlängert sich zum Ende dieses Zeitraums stillschweigend um den gleichen Zeitraum. Die bestehenden Bedingungen behalten dabei ihre Gültigkeit, sofern der Unternehmer nicht Absatz 3 anwendet. Die Verlängerung erfolgt nicht, wenn eine der Vertragsparteien den Vertrag spätestens 3 Monate vor Beginn des neuen Mietzeitraums schriftlich oder elektronisch kündigt. 
  3. Der Unternehmer kann den Mietpreis spätestens 3 Monate vor Beginn des neuen Mietzeitraums ändern. In dem Fall hat der Verbraucher das Recht, den Mietvertrag innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt dieser Mitteilung zu kündigen. Dieses Recht steht ihm nicht zu, wenn der Unternehmer den Mietpreis aufgrund zusätzlicher Belastungen seinerseits erhöht, die aus einer Änderung von Steuern, Abgaben und ähnlichen Umständen, die auch den Verbraucher betreffen, hervorgehen. 

Artikel 9 – Zurückbehaltungsrecht und Recht von Verkauf bei Zahlungsrückstand

  1. Wenn der Verbraucher den Mietpreis nicht fristgerecht bezahlt, kann der Unternehmer von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen. Das bedeutet, dass der Unternehmer das Fahrzeug in seinem Besitz halten kann, bis der Verbraucher die insgesamt fällige Summe bezahlt hat, einschließlich der aus dem Zurückbehaltungsrecht hervorgehenden Kosten. 
  2. In den nachgenannten Fällen entfällt das Zurückbehaltungsrecht: 
    • es liegt eine Streitigkeit im Sinne von Artikel 13 dieser Geschäftsbedingungen vor; und 
    • der Verbraucher hat den Streitfall der in Artikel 15 dieser Geschäftsbedingungen genannten Schiedsstelle gemeldet; und diese Schiedsstelle hat dem Unternehmer bestätigt, dass der Verbraucher den fälligen Betrag bei der Schiedsstelle hinterlegt hat. 

      In diesem Fall darf der Unternehmer das Fahrzeug nicht länger in seinem Besitz halten. 
  3. Zahlt der Verbraucht den fälligen Betrag nach einer entsprechenden Aufforderung nicht, hat der Unternehmer das Recht, das Wasserfahrzeug ohne Gerichtsbeschluss zu verkaufen und dem Käufer zu übergeben. Er ist dazu nur berechtigt, wenn alle 3 der nachgenannten Bedingungen erfüllt worden sind: 
    • Der Wert des Wasserfahrzeugs, einschließlich aller dafür bestimmten Materialien und Zubehörteilen, darf den Betrag von 10.000,- € nicht überschreiten. 
    • Der Unternehmer muss den Verbraucher per Einschreiben zur Zahlung des fälligen Betrags angemahnt haben und anschließend müssen mindestens 6 Monate vergangen sein, in denen der Verbraucher nicht bezahlt und/oder keinen schriftlichen und begründeten Widerspruch gegen die Forderung eingelegt hat. 
    • Nach Ablauf der genannten Frist von 6 Monaten muss der Unternehmer den Verbraucher per Zustellungsurkunde erneut zur Zahlung des fälligen Betrags innerhalb von 21 Tagen angemahnt haben, wonach der Verbraucher erneut nicht bezahlt hat. 
  4. Das Recht auf den Verkauf des Wasserfahrzeugs entfällt, wenn der Verbraucher die Streitigkeit bei der Schiedsstelle anhängig gemacht und den fälligen Betrag auf dem Konto dieser Schiedsstelle hinterlegt hat. Es betrifft hier die Schiedsstelle, die in Artikel 15 dieser Geschäftsbedingungen näher genannt wird.
  5. Ist der Verkaufserlös des Fahrzeugs höher als der Betrag, den der Verbraucher dem Unternehmer schuldete, muss der Unternehmer die Differenz nach Möglichkeit an den Verbraucher auszahlen. 
  6. Sofern das Wasserfahrzeug verkauft wurde und noch auf den Namen des Verbrauchers eingetragen ist, hat der Verbraucher die Pflicht, an der Löschung dieser Eintragung mitzuwirken. 

Artikel 10 – Besondere Rechte und Pflichten des Verbrauchers

  1. Der Verbraucher ist verpflichtet, die Hafenordnung und die im Mietvertrag enthaltene Weisungen, die ihm vom Unternehmer oder in dessen Namen erteilt werden, zu erfüllen. 
  2. Der Verbraucher ist verpflichtet, sein Wasserfahrzeug in einem ordnungsgemäßen Wartungszustand zu halten. 
  3. Bei eventuellen Differenzen zwischen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Hafenordnung, haben diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorrang. 
  4. Wenn der Verbrauch auf dem Hafengelände Arbeiten an seinem Wasserfahrzeug ausführen möchte, die nicht zur täglichen Wartung gehören, braucht er dafür die Genehmigung des Unternehmers. Diese Genehmigung ist auch für alle Arbeiten von Dritten erforderlich, sofern es sich dabei nicht um Garantiearbeiten handelt, die vom oder im Namen des Lieferanten erbracht werden. Im letztgenannten Fall muss der Unternehmer, nach einer entsprechenden Mitteilung, seine Genehmigung erteilen, dass diese Dritten vor Ort ihrer Arbeit nachgehen. 
  5. Es ist nicht erlaubt, den gemieteten Liege- und/oder Lagerplatz unterzuvermieten oder Dritten leihweise zur Verfügung zu stellen. 
  6. Es ist dem Verbraucher verboten, das im Hafen angelegte Wasserfahrzeug oder dessen Liegeplatz für gewerbliche Zwecke zu nutzen. Ferner darf er im Hafen und/oder am bzw. auf dem Fahrzeug keine Schilder, Mitteilungen, Hinweise usw. aufstellen bzw. anbringen, die auf eine gewerbliche Aktivität ausgerichtet sind. Darüber hinaus ist es verboten, das Wasserfahrzeug im Hafen zum Kauf anzubieten. 
  7. Der Verbraucher ist verpflichtet, in dem Zeitraum, da er den Liege- und/oder Lagerplatz nutzt, sein Wasserfahrzeug mit Zubehör gegen die gesetzliche Haftpflicht zu versichern. Der Unternehmer ist berechtigt, den entsprechenden Versicherungsschein des Unternehmers einzusehen. 
  8. Es wird dem Verbraucher empfohlen, sein Wasserfahrzeug mitsamt Zubehör auch gegen Kaskoschäden zu versichern. 

Artikel 11 – Besondere Rechte und Pflichten des Unternehmers

  1. Der Unternehmer ist verpflichtet, in sachgerechter Weise darüber zu wachen und durchzusetzen, dass die Abläufe auf dem Hafengelände und auf den Wasserfahrzeugen ordnungsgemäß erfolgen. 
  2. Wenn die Gefahr eines Schadens oder ein Sicherheitsrisiko eintritt, hat der Unternehmer das Recht, auf Kosten des Verbrauchers die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. In Eilfällen darf der Unternehmer dies ohne vorherige Mitteilung tun. In allen anderen Fällen ist er zum Treffen solcher Maßnahmen erst berechtigt, nachdem er den Verbraucher informiert hat und der Verbraucher nicht innerhalb einer angemessenen Frist auf seine Mitteilung reagiert. 
  3. Der Unternehmer darf einen frei werdenden Liegeplatz vermieten, wenn der Verbraucher dadurch in keiner Weise in seinen Rechten als Mieter gestört wird. 

Artikel 12 – Haftung und Gefahr 

  1. Der Unternehmer haftet gegenüber dem Verbraucher nur für Schäden am Wasserfahrzeug oder an anderen gelagerten Gegenständen, wenn diese Schäden die Folge einer Vertragsverletzung sind, die Unternehmer oder den von ihm beschäftigten Personen zuzurechnen ist. Zu den vom Unternehmer beschäftigten Personen gehören sowohl die Personen, die beim Unternehmer angestellt sind als auch die Personen, die der Unternehmer zwecks Ausführung der vom Verbraucher beauftragten Arbeiten eingestellt hat. 
  2. In Bezug auf die gegenseitigen Verpflichtungen, die Haftung und die Gefahr erklären die Vertragsparteien gegenseitig, dass sie sich an die für den Mietvertrag geltenden gesetzlichen Bestimmungen halten. Dies gilt unabhängig von der rechtlichen Qualifizierung des Vertrags und sofern diese Geschäftsbedingungen keine Bestimmung enthalten, die von den gesetzlichen Bestimmungen abweicht. 
  3. Der Verbraucher hat selbst für eine ausreichende Versicherung seines Wasserfahrzeugs bzw. seiner Wasserfahrzeuge zu sorgen. Der Unternehmer versichert die Wasserfahrzeuge nicht. Wenn der Verbraucher sein(e) Wasserfahrzeug(e) nicht ausreichend gegen Kaskoschäden versichert, gehen die Schäden auf seine eigene Gefahr. 
  4. Der Verbraucher haftet dem Unternehmer gegenüber nur für Schäden, die durch eine Vertragsverletzung verursacht werden, die ihm selbst, seinen Familienangehörigen oder anderen, vom Verbraucher eingeladenen Personen anzulasten sind. 

Artikel 13 – Beschwerden 

  1. Wenn der Verbraucher Beschwerden über die Ausführung des Vertrags hat, muss er den Unternehmer davon per Brief oder elektronisch in Kenntnis setzen. Der Verbraucher macht dies innerhalb einer angemessenen Zeit, nachdem er die Mängel festgestellt hat oder hätte feststellen können. Er muss die Beschwerden in ausreichender Form beschreiben und erläutern. 
  2. Wenn der Verbraucher eine Beschwerde über eine Rechnung hat, muss er den Unternehmer davon per Brief in Kenntnis setzen. Er macht dies innerhalb einer angemessenen Zeit, nachdem er die betreffende Rechnung erhalten hat. Er muss die Beschwerden in seinem Schreiben in ausreichender Form beschreiben und erläutern.
  3. Wenn der Verbraucher die Beschwerde nicht rechtzeitig einreicht, kann dies zu einem Verlust seiner diesbezüglichen Ansprüche führen. Ist die Tatsache, dass er seine Beschwerde nicht rechtzeitig eingereicht hat, dem Verbraucher nicht anzulasten, behält er seine Ansprüche. 
  4. Wenn ersichtlich geworden ist, dass die Beschwerde nicht einvernehmlich abgewickelt werden kann, liegt eine Streitigkeit vor. 

Artikel 14 – Auflösung des Vertrags

Wenn eine der Vertragsparteien ihre Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht erfüllt und dabei von einer wesentlichen Schlechtleistung oder einer zurechenbaren Nichterfüllung die Rede ist, hat die andere Vertragspartei das Recht, den Mietvertrag ohne vorherige Einschaltung eines Gerichts mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Das Recht dieser Vertragspartei auf weitere Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen bleibt davon unberührt. Bei der Auflösung des Mietvertrags aus Gründen einer wesentlichen Schlechtleistung oder einer zurechenbaren Nichterfüllung besteht Anspruch auf Ersatz eines eventuellen Schadens und auf Zahlung aller Forderungen, einschließlich der nicht sofort fälligen Forderungen. 

Artikel 15 – Schiedsordnung

  1. Streitigkeiten zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer kann jeder von ihnen unter folgender Adresse der Schiedsstelle vorlegen: Geschillencommissie Waterrecreatie, Bordewijklaan 46, Postbus 90600, 2509 LP Den Haag, Niederlande (www.sgc.nl). Dafür gelten die folgenden Bedingungen: 
    • Der Streitfall betrifft den Abschluss oder die Ausführung eines Vertrags zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher. 
    • Vertragsgegenstand sind Dienstleistungen oder Sachen, die der Unternehmer für den Verbraucher erbracht hat oder erbringen wird bzw. die der Unternehmer dem Verbraucher geliefert hat bzw. liefern wird. 
    • Auf den Vertrag finden diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung. 
  2. Ein Streitfall wird von der Schiedsstelle nur in den folgenden Fällen bearbeitet: 
    • Der Verbraucher hat seine Beschwerde zuerst beim Unternehmer eingereicht. 
    • Der Unternehmer und der Verbraucher konnten keine einvernehmliche Lösung finden. 
    • Der Streitfall wurde der Schiedsstelle innerhalb von 12 Monaten, nachdem der Verbraucher seine Beschwerde beim Unternehmer eingereicht hat, vorgelegt. 
    • Der Streitfall wurde der Schiedsstelle in Form eines Schreibens oder in einer anderen, von der Schiedsstelle festgelegten Form vorgelegt. 
  3. Die Schiedsstelle bearbeitet prinzipiell nur Streitigkeiten mit einem Streitwert von höchstens 14.000,- €. Wenn der Streitwert der Streitigkeit über 14.000,- € liegt, kann die Schiedsstelle diese nur bearbeiten, wenn beide Vertragsparteien dazu ausdrücklich ihre Einverständnis erteilt haben. 
  4. Wenn ein Verbraucher der Schiedsstelle eine Streitigkeit vorlegt, hat der Unternehmer die Pflicht, dies zu akzeptieren. Wenn ein Unternehmer der Schiedsstelle einen Streitfall vorlegen möchte, muss er den Verbraucher auffordern, sich innerhalb von 5 Wochen dazu zu äußern, ob er damit einverstanden ist. Der Unternehmer hat dabei anzukündigen, dass er – sofern der Verbraucher nicht innerhalb von 5 Wochen reagiert – ein Gerichtsverfahren anhängig machen wird. 
  5. Bei der Bearbeitung des Streitfalls und der Beschlussfassung richtet sich die Schiedsstelle nach der Schiedsordnung. Diese Schiedsordnung wird dem Verbraucher und/oder dem Unternehmer auf Wunsch zugeschickt. Die Entscheidungen der Schiedsstelle haben die Form einer verbindlichen Empfehlung. Für die Behandlung von Streitfällen fällt eine Gebühr an. 
  6. Für Streitigkeiten zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher sind nur der Richter und die genannte Schiedsstelle zuständig. 

Artikel 16 – Erfüllungsgarantie

  1. Die HISWA Vereniging garantiert die Erfüllung der verbindlichen Empfehlungen der Schiedsstelle durch ihre Mitglieder. Dies gilt nicht, wenn ein Mitglied beschließt, die Empfehlung innerhalb von 2 Monaten nachdem sie verschickt wurde, zwecks Prüfung einem Gericht vorzulegen. Sofern die Empfehlung der gerichtlichen Prüfung standhält und das Urteil, aus welchem dieses hervorgeht, unwiderruflich ist, lebt die Garantie wieder auf. 
  2. Die HISWA Vereniging zahlt dem Verbraucher pro rechtsverbindlicher Empfehlung höchstens 10.000,- € aus. Dies gilt auch, wenn die Guthabenforderung des Verbrauchers an den Unternehmer laut der rechtsverbindlichen Empfehlung mehr als 10.000,- € beträgt. In dem Fall erhält der Verbraucher 10.000,- € von HISWA Vereniging und obliegt HISWA Vereniging eine Bemühungsverpflichtung, um dafür zu sorgen, dass der Unternehmer den Rest bezahlt. 
  3. Wenn der Verbraucher diese Garantie in Anspruch nehmen möchte, muss er einen entsprechenden schriftlichen Antrag bei der HISWA Vereniging stellen. Ferner muss er die Forderung, die er an den Unternehmer hat, an die HISWA Vereniging übertragen. Wenn die Forderung den Betrag von 10.000,- €, übersteigt, muss der Verbraucher im Prinzip nur den Teil der Forderung übertragen, der unter 10.000,- € liegt. Je nach dem Wunsch des Verbrauchers kann er jedoch auch den Teil der Forderung, der den Betrag von 10.000,- € übersteigt, übertragen. HISWA Vereniging wird dann im eigenen Namen und auf eigene Kosten die Zahlung dieser Summe vom Unternehmer fordern. Wenn die HISWA Vereniging damit Erfolg hat, wird sie den Betrag an den Verbraucher auszahlen. 
  4. HISWA Vereniging leistet keine Erfüllungsgarantie, wenn eine der nachgenannten Situationen vorliegt, bevor der Verbraucher zwecks Bearbeitung der Streitigkeit durch die Schiedsstelle die dafür vorgesehenen formellen Annahmebedingungen erfüllt hat:
    • Dem Unternehmer wurde gerichtlicher Gläubigerschutz gewährt. 
    • Der Unternehmer wurde für insolvent erklärt. 
    • Die Geschäftstätigkeit des Unternehmers wurde faktisch beendet. 

Entscheidend für diesen Fall ist das Datum, an dem die Beendigung der Geschäftstätigkeit im Handelsregister eingetragen wurde, oder ein früheres Datum, für das HISWA Vereniging plausibel nachweisen kann, dass die Geschäftstätigkeit beendet wurde. 

Unter formellen Annahmebedingungen werden die Handlungen verstanden, die der Verbraucher vornehmen muss, damit der Streitfall von der Schiedsstelle bearbeitet wird. Dazu gehören die Bezahlung des Beschwerdegelds, die Verschickung eines ausgefüllten und unterschriebenen Fragebogens und die Einzahlung einer eventuellen Hinterlegung. Juni 2018 

Artikel 17 – Rechtswahl

Auf alle Streitigkeiten, die sich auf diesen Vertrag beziehen, findet das niederländische Recht Anwendung, sofern nicht aufgrund von zwingenden Rechtsnormen ein anderes nationales Recht Anwendung findet. 

Artikel 18 – Abweichnungen van den Geschäftsbedingungen 

Ergänzungen oder Abweichungen dieser Geschäftsbedingungen sind nur möglich, wenn diese dem Verbraucher nicht zum Nachteil gereichen und wenn sie schriftlich oder elektronisch in einer solchen Form dokumentiert wurden, dass der Verbraucher sie auf einfache Weise archivieren oder speichern kann. 

Artikel 19 – Änderungen

Eine Änderung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch die HISWA Vereniging erfolgt immer in Abstimmung mit dem ANWB und dem Consumentenbond